einfuegen antrag 1
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@@ -154,7 +154,7 @@ Die Organe für den Landesverband sind:
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### § 21: Änderung der Landessatzung
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1. Eine Änderung der Landessatzung kann durch die Landesversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für satzungsändernde Anträge beträgt vier Wochen. Die vorgeschlagene Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Landesversammlung an die Mitglieder versendet werden.
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1. Eine Änderung der Landessatzung kann durch die Landesversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für satzungsändernde Anträge beträgt vier Wochen. Die vorgeschlagene Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Landesversammlung an die Mitglieder versendet werden.
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2. Satzungsändernde Anträge können von jedem Mitglied der JEF Sachsen gestellt werden.
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3. Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen der Gerichte oder Behörden notwendig sind, kann der Landesvorstand beschließen, sofern die Satzung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert wird.
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4. Dementsprechend vorgenommene Änderungen und Ergänzungen sind der nächsten Landesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
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