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@@ -31,7 +31,7 @@ Die Zahlung des Jahresbeitrags erfolgt unbar.
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2. Die Summe der beiden Beiträge ist von der Höhe des Jahresbeitrages abzuziehen. Der Rest verbleibt dem Landesverband. Über die Verwendung entscheidet der Landesvorstand.
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3. Wenn die Abwicklung des Mitgliedsbeitrags über die EUD Sachsen erfolgt, kann geregelt werden, dass die EUD Sachsen die Beiträge an die JEF Deutschland und JEF Europe abführt.
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###§ 4 Fristen und Stichtage
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### § 4 Fristen und Stichtage
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1. Neumitglieder müssen nach Aufnahme in die JEF Sachsen binnen eines Monats ihren Mitgliedsbeitrag überweisen.
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2. Der Mitgliedsbeitrag für die bestehenden Mitglieder der JEF Sachsen werden vom Landesverband spätestens bis zum 01. März jedes Jahres eingezogen.
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3. Mitglieder haben eine Kontoänderung anzuzeigen. Kosten, die durch Nichterfüllung dieser Pflicht enstehen (zB Rückbuchungskosten), werden auf das betroffene Mitglieder umgelegt.
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