--- title: "Satzung der Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen" subtitle: "Stand 16.06.2018" documentclass: scrartcl geometry: "left=3cm,right=3cm,top=2cm,bottom=2cm" toc: yes header-includes: - \usepackage{fancyhdr} - \pagestyle{fancy} - \fancyhead[LO,LE]{JEF Sachsen} - \fancyhead[CO,CE]{} - \fancyhead[RO,RE]{Stand 16.06.2018} - \fancyfoot[CO,CE]{\thepage} output: pdf_document github-tag: 180616 --- ## I. Allgemeines ### § 1: Rechtsform, Sitz, Bezeichnungen 1. Die Jungen Europäische Föderalisten Sachsen sind ein Verein mit dem Namen _Junge Europäische Föderalisten Sachsen_ (kurz: _JEF Sachsen_). 3. Sitz des Verbandes ist Leipzig. 4. Die JEF Sachsen sind in das Vereinsregister eingetragen und führen den Zusatz e.V. ### § 2: Ziele und Programm 1. Die _Junge Europäische Föderalisten Deutschland e.V._ (kurz: _JEF Deutschland_) sind als deutscher Zweig der _Jeunes Européens Fédéralistes_ (kurz: _JEF Europe_) eine überparteiliche und überkonfessionelle Organisation. Die JEF Sachsen sind der Landesverband der für den Freistaat Sachsen. 2. Zweck der JEF Sachsen ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. 3. Ihre Ziele sind die Vereinigung der europäischen Völker und die föderalistische Neuordnung der europäischen Gesellschaft. Die Jungen Europäischen Föderalisten führen zur Erreichung der genannten Ziele europapolitische Jugend- und Bildungsarbeit sowie politischen Jugendaustausch durch und betätigen sich auch in sonstiger Weise jugendpflegerisch. Sie arbeiten dabei eng mit europäischen Partnerorganisationen zusammen. Alle Veranstaltungen und Kontakte werden politisch neutral gestaltet. 4. Die Aktivitäten richten sich nach der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und dienen nicht touristischen Aktivitäten. ### § 3: Gemeinnützigkeit 1. Die JEF Sachsen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Die JEF Sachsen sind selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 3. Mittel der JEF Sachsen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. ### § 4: Gliederung 1. Der Landesverband entspricht in seiner räumlichen Ausdehnung dem Gebiet des Freistaats Sachsen. 2. Die JEF Sachsen sind Mitglied der JEF Deutschland (Bundesverband) und über diesen Mitglied der JEF Europe (Europaverband) und entsprechen einer regionalen Sektion in diesem Verband. ### § 5: Zusammenarbeit mit der Europa-Union Deutschland - Landesverband Sachsen und anderen Verbänden 1. Das Verhältnis der JEF Sachsen zur _Europa-Union Deutschland - Landesverband Sachsen e.V._ (kurz: _EUD Sachsen_) wird durch ein Partnerschaftsabkommen zwischen diesen Verbänden geregelt, das vom Landesvorstand vorgeschlagen wird und der Zustimmung der Landesversammlung bedarf. 2. Die JEF Sachsen arbeitet mit anderen Verbänden, insbesondere mit vergleichbarer Zielsetzung, in Sachsen und darüber hinaus zusammen. Dies kann durch gesonderte Vereinbarungen untermauert werden. Diese werden vom Landesvorstand ausgehandelt und von der Landesversammlung bestätigt. ## II. Mitgliedschaft ### § 6: Mitgliedschaft 1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen im Alter von 14 bis einschließlich 35 Jahren erworben werden, die sich zu den allgemeinen Grundsätzen der JEF bekennen. 2. Der Beitritt Minderjähriger zur JEF Sachsen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 3. Mit der Mitgliedschaft in der JEF Sachsen wird automatisch die Mitgliedschaft der JEF Deutschland erworben. 4. Mit der Mitgliedschaft in der JEF Sachsen wird automatisch die Mitgliedschaft der EUD Sachsen erworben, es sei denn das Mitglied widerspricht diesem ausdrücklich. ### § 7: Aufnahme Die Aufnahme zum Mitglied erfolgt durch Beschluss des Landesvorstands. ### § 8: Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 1 endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 1 endet außerdem mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft in der EUD Sachsen bleibt von der Altersregelung unberührt. 2. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Landesvorstand, wenn das Mitglied ein Jahr oder länger seinen Beitrag nicht geleistet hat oder sich das Mitglied schwerer vereinsschädigender Verfehlungen schuldig gemacht hat. 3. Der Austritt einzelner Mitglieder erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand. Die Kündigung wird zum Ende des laufenden Kalendermonats wirksam. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge ist nicht möglich. ### § 9: Fördermitgliedschaft Der Landesvorstand kann natürliche oder juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Für diesen Personenkreis gilt die Altersgrenze i.S.d. §6 Nr. 1 nicht. Über den Mitgliedsbeitrag wird vom Landesvorstand entschieden. Fördernde Mitglieder haben innerhalb der JEF weder Stimm- noch Wahlrechte. ### § 10: Ehrenmitgliedschaft Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann der Landesversammlung natürliche Personen aufgrund ihrer Verdienste um die JEF Sachsen zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernennen. Für diesen Personenkreis gilt die Altersgrenze i.S.d. §6 Nr. 1 nicht. Ehrenmitglieder haben innerhalb der JEF Sachsen weder Stimm- noch Wahlrechte und sind von Beiträgen befreit. ## III. Verbandsorgane ### § 11: Verzeichnis Die Organe für den Landesverband sind: 1. Die Landesversammlung und 2. der Landesvorstand. ### § 12: Die Landesversammlung 1. Die Landesversammlung ist das höchste Organ der JEF Sachsen. Sie bestimmt die ideellen, politischen und organisatorischen Grundsätze des Landesverbandes. 2. Die Landesversammlung wählt den Landesvorstand. 3. Die Landesversammlung wählt, jeweils gemeinsam mit den Wahlen zum Landesvorstand, zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Landesvorstand angehören. 4. Die Landesversammlung wählt die Delegierten zum Bundesausschuss (BA) und zum Bundeskongress (BuKo) der JEF Deutschland und die Delegierten zum Kongress der JEF Europe (EuCo). 5. Die Landesversammlung berät und beschließt die Landessatzung. 6. Stimmübertragungen sind zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei Stimmen ausüben. 7. Die ordentliche Landesversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Landesversammlung kann auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen werden. Außerdem muss eine außerordentliche Landesversammlung einberufen werden, wenn ein Zehntel aller Mitglieder eine Einberufung fordern. 8. Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn: 1. Der Landesvorstand ordnungsgemäß schriftlich eingeladen hat, 2. die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin verschickt wurde und 3. fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 9. Antragsberechtigt zur Landesversammlung sind alle Mitglieder der JEF Sachsen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Landesversammlung schriftlich beim Landesvorstand eingegangen sein, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. 10. Die Anträge müssen den Mitgliedern spätestens zwei Tage vor der Landesversammlung zugeleitet werden. 11. Eilanträge können bis zum Beginn der Antragsberatung gestellt werden, sofern die Dringlichkeit begründet und der Antrag in schriftlicher Form vorgelegt wird. Mindestens ein Viertel (aufgerundet) der anwesenden Mitglieder muss die Behandlung des Antrages unterstützen. 12. Das Protokoll der Landesversammlung ist wenigstens von zwei Personen zu unterzeichnen. Darunter muss der/die Protokollführer\*in und ein Mitglied aus dem Landesvorstand sein. ### § 13: Der Landesvorstand 1. Der Landesvorstand ist verantwortlich für 1. die programmatische Ausrichtung des Verbandes unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Organe des Landes- und Bundesverbandes und der Organe der JEF Europe, 2. die Beziehungen zu regionalen, nationalen und internationalen Organisationen und Behörden, 3. die Koordinierung der Arbeit der Organe des Landesverbandes, 4. die Durchführung der Beschlüsse der Landesversammlung. 2. Der Landesvorstand besteht aus dem/der Landesvorsitzenden, zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden und dem/der Schatzmeister\*in. Wählbar sind nur Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder der JEF Sachsen sind. 3. Vertretungsberechtigt i.S.d. § 26 BGB sind der/die Landesvorsitzende, die beiden stellvertretenden Landesvorsitzenden und der/die Schatzmeister\*in. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verband nach außen. Der/Die Landesvorsitzende und der/die Schatzmeister(in) sind einzeln vertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder sind es wenigstens zu zweit. 4. Der Landesvorstand wird von dem/der Landesvorsitzenden einberufen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß, mindestens eine Woche vor der Sitzung, einberufen wurde und mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstands anwesend sind. Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus wichtigem Grund vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Grund wird den Mitgliedern mitgeteilt. Über die Sitzungen des Landesvorstands ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 5. Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. ### § 14: Amtsdauer 1. Die ordentliche Amtsdauer beträgt für den Landesvorstand und die Kassenprüfer ein Jahr. Die Mandate für die Dachverbände werden ebenfalls jährlich neu bestimmt. 2. Der Landesvorstand und die Kassenprüfer bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Gewählte Delegierte behalten ihr Mandat bis die Landesversammlung die Mandate neu vergibt. ### § 15: Amtsverlust 1. Amtsenthebungen liegen grundsätzlich in der Zuständigkeit desjenigen Organs, das die Wahl oder Bestellung vorgenommen hat. 2. Mitglieder des Landesvorstandes können durch Misstrauensvotum mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Landesversammlung vorzeitig abberufen werden. 3. Amtsinhaber können ihr Amt niederlegen. Der Landesvorstand besetzt das freiwerdende Amt auf seiner nächsten Sitzung kommissarisch bis zur nächsten Landesversammlung neu. ## IV. Finanzen ### § 16: Mitgliedsbeitrag 1. Es wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2. Näheres wird durch ein Finanzstatut geregelt, das der Landesvorstand vorschlägt. Das Finanzstatut muss von der Landesversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. ### § 17: Finanzgebaren, Finanzprüfung, Geschäftsjahr 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Das Finanzgebaren hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwendung und Buchführung zu entsprechen. 3. Die von der Landesversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen jährlich die Kasse und Bücher des Landesverbands und erstatten auf der ordentlichen Landesversammlung darüber Bericht. ## V. Sonstiges ### § 18: Einsatz von Telemedien in der Verbandsarbeit 1. Wann immer die Schriftform erforderlich ist, kann die Korrespondenz per Email erfolgen. 2. Sitzungen aller Gremien der JEF Sachsen, mit Ausnahme der Landesversammlung, können in Form von Telefon-, Video- oder Internet-Konferenzen erfolgen. 3. Alle Organe und Gremien der JEF Sachsen, mit Ausnahme der Landesversammlung, können — in begründeten Ausnahmefällen — Beschlüsse im Umlaufverfahren fernmündlich, mittels Email oder anderer dafür geeigneter Technologien treffen. ### § 19: Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten 1. Die JEF Sachsen erheben von ihren Mitgliedern personenbezogene Daten. Dazu gehören insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern und Email-Adresse. 2. Als Landesverband der JEF Deutschland ist die JEF Sachsen dazu verpflichtet, die oben genannten Daten an die JEF Deutschland weiterzugeben. Die Daten werden von der JEF Sachsen und der JEF Deutschland im Rahmen der Mitgliedschaft für interne Vereinszwecke, insbesondere der Mitgliederverwaltung, -information und -betreuung, verarbeitet und genutzt. Die Daten können mittels des gemeinsamen Mitgliederverwaltungssystems der JEF Deutschland und ihrer Landesverbände automatisiert verarbeitet werden. 3. Die JEF Sachsen und die JEF Deutschland können Namen und E-Mail-Adressen der Mitglieder zum Zwecke der Mitgliederinformation an die JEF Europe übermitteln. Darüber hinaus können der Verein und die JEF Deutschland weitergehende Daten von Delegierten und Amtsträgern an die JEF Europe übermitteln. 4. Wird bei der Mitgliedsaufnahme auch die Mitgliedschaft in der EUD Sachsen erworben, werden die personenbezogenen Daten auch an die EUD Sachsen und die Europa-Union Deutschland weitergegeben. 4. Außer an die vorgenannten Dachverbände werden Mitgliederdaten nicht an Dritte weitergegeben. ### § 20: Stimmenmehrheit 1. Jedes stimmberechtigte Mitglied eines Organs hat eine Stimme. Dies schließt Stimmübertragungen nach § 12 Abs. 6 jedoch nicht aus. 2. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung keine gesonderten Regelungen getroffen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3. Bei der Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit nur nach den abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. 4. Wahlen erfolgen geheim, soweit auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied des Organs dies verlangt. ### § 21: Änderung der Landessatzung 1. Eine Änderung der Landessatzung kann durch die Landesversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für satzungsändernde Anträge beträgt zwei Wochen. Die vorgeschlagene Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Landesversammlung an die Mitglieder versendet werden. 2. Satzungsändernde Anträge können von jedem Mitglied der JEF Sachsen gestellt werden. 3. Satzungsänderungen, die aufgrund von Auflagen der Gerichte oder Behörden notwendig sind, kann der Landesvorstand beschließen, sofern die Satzung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert wird. 4. Dementsprechend vorgenommene Änderungen und Ergänzungen sind der nächsten Landesversammlung zur Genehmigung vorzulegen. ### § 22: Verbandsauflösung Über eine Auflösung des Landesverbandes entscheidet die Landesversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmberechtigten. Der Antrag auf Auflösung muss mit der Einladung zur Landesversammlung versendet werden. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen an die JEF Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. ### § 23: Schiedsgericht Das Bundesschiedsgericht der JEF Deutschland kann angerufen werden bei Streitigkeiten bezüglich der Mitgliedschaft oder der Interpretation dieser Satzung. Näheres regelt die Schiedsordnung der JEF Deutschland. ### § 24: Verweis auf Bundessatzung Um Zweifeln dieser Satzung auszuräumen oder Lücken zu schließen, soll die Bundessatzung, die Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes und ggf. weiterer Beschlüsse des Bundesverbandes herangezogen werden.